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Gemietet und verkauft

Es käme wohl niemanden in den Sinn, einen Mietwagen zu verkaufen. So blöd und dreist wäre niemand. Dies trifft aber offenbar nicht zu, wenn es sich um Set-Top Boxen von Cablecom handelt. Bekanntlich kann man diese mieten oder kaufen.

Die mediaox recorder kann man aber nur mieten. Trotzdem laufen auf Ricardo gleich zwei Auktionen, wo jemand seine gemietete Box verkaufen will. Da die Box aber noch immer Eigentum von Cablecom ist, macht sich der Verkäufer wohl starfbar. Das gilt auch für ein Kabelmodem.

Der eine war so freundlich, gleich seine Smartcardnummer zu präsentieren. Ich bin sicher, dass er einen netten Anruf von der Zollstrasse bekommen wird.

Es geht mir hier nicht darum jemanden anzuschwärzen. Ich bin mir aber sicher, dass die Cablecom die Suchfunktion auf Ricardo mit dem einen oder anderen Suchbegriff füttern kann.

5 Comments

  • David
    8. Juli 2008 um 11:07 Uhr Antworten

    Der aktuelle Preis ist aber auch illusorisch. Niemand bezahlt 400.- für so eine Scheiss-Box

  • F.K.
    8. Juli 2008 um 16:08 Uhr Antworten

    Hi

    Hast Du auch den Namen des meistbietenden (410.-) gesehen?

    Du liest im DFB Forum gell?

  • David
    8. Juli 2008 um 17:30 Uhr Antworten

    Ja hab den Namen gesehen. Die Frage ist, ob das CC ist oder einfach ein Spassvogel. Er kauft ja offensichtlich und bezahlt nicht, kassiert dann schlechte Bewertungen und antwortet dass es verboten sei die Boxen zu verkaufen…

    Ich kenne dieses Forum nicht.

  • Chris
    8. Juli 2008 um 17:35 Uhr Antworten

    Klar, dass der auf Ricardo ist war mir schon länger bekannt – der Claus Comehni 😉

    Im DFB macht man ja auch jagt auf Karten-Alis

  • irdeto
    8. Juli 2008 um 19:05 Uhr Antworten

    Das gute daran ist: Wenn du die Box tatsächlich vom Versteigerer erwirbst, machst DU dich nicht strafbar! Das nennt sich gutgläubiger Erwerb und steht in Art. 933 ZGB: Wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, ist in seinem Erwerbe auch dann zu schützen, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war.

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